Vortrag Ulrike Müller

Fragen & Antworten zum Vortrag

 

Sie führen aus, die Berufsgenossenschaft könne nur dann Rückgriff gegen den D-Arzt nehmen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe (Art. 34 Satz 2 GG). Jedoch hat das BVerwG mit Urteil vom 26.08.2010 – 3 C 35/09 ausgeführt, dass Art. 34 Satz 2 GG auf Private selbst dann keine Anwendung findet, wenn sie als Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne tätig werden. Laut BVerwG bestehe kein Anlass, die für öffentliche Bedienstete geltende Vorschrift auf hoheitlich Tätige Private auszudehnen. Wäre im Lichte dieser Rechtsprechung ein Rückgriff bei einfacher Fahrlässigkeit denkbar?

Sehen Sie für den Rückgriff gegen den D-Arzt eine andere Anspruchsgrundlage als § 280 BGB?

 

Ich danke für den Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG. Danach bedarf es näherer Prüfung, ob in dem Verhältnis zwischen UVT und D-Arzt die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen worden ist; ein Ausschluss ergibt sich jedenfalls nicht unmittelbar aus Art. 34 Satz 2 GG.

Eine andere Anspruchsgrundlage als § 280 BGB sehe ich im Verhältnis zwischen UVT und D-Arzt momentan nicht.

 

Soll der UVT auch dann als passivlegitimiert gelten, wenn der Durchgangsarzt auf Basis der Eingangsuntersuchung einen Diagnosefehler begeht, aber der Unfall nicht als Versicherungsfall gem. SGB VII anerkannt wird?

 

Über diese Frage hatte der VI. Zivilsenat des BGH bislang nicht zu entscheiden und ich weiß nicht, wie er entscheiden würde. Ich persönlich halte auf den ersten Blick eine Haftung der UVT für sehr zweifelhaft, wenn ein Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt ist; aber das bedarf natürlich näherer Prüfung.

 

Die Haftung des UVT bei vertretungsweiser Tätigkeit eines Nicht-D-Arztes bzw. dessen haftungsrechtliche Privilegierung erscheint mit nicht hinreichend nachvollziehbar, denn

– die Einbeziehung in die hoheitliche Tätigkeit erscheint künstlich, zumal der Vertreter weiß, dass er kein D-Arzt ist

– dies gerade nicht im Interesse des UVT erfolgt (dieses Interesse wird an anderer Stelle ohne Weiteres bemüht)

– der D-Arzt damit den Vertrag Ä/UV verletzt, aber nicht eine Amtspflicht daraus

– dahinter stehen ja auch Organisationsentscheidungen z.B. der stationären Einrichtung (keine des UVT)

– ein zufällig an der Unfallstelle anwesender Arzt, der die Erstversorgung übernimmt, übernimmt

damit nicht automatisch die hoheitliche Aufgabe (was aber beim Vertreter unterstellt wird)

 

Mit Ihrer Kritik an der Rechtsprechung des BGH zur Haftung des UVT für Vertreter des D-Arztes stehen Sie nicht allein. Ihre Gegenargumente sind sicher erwägenswert. Ich meine allerdings, dass die Situation eines zufällig an der Unfallstelle anwesenden Arztes, der die Erstversorgung übernimmt (vgl. Argument im letzten Spiegelstrich der Frage), mit der pflichtwidrigen Delegierung von hoheitlichen Aufgaben des D-Arztes auf einen anderen Arzt nicht vergleichbar ist. Das entscheidende Argument des Senats war, dass der D-Arzt den anderen Arzt im Rahmen des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes tätig werden und die damit verbundenen Befugnisse wahrnehmen ließ. Darüber, ob dies, wie Sie meinen, künstlich ist, kann man freilich streiten.