Vortrag Andreas Engelbrecht

Fragen & Antworten zum Vortrag

 

Muss man also davon ausgehen, dass, wenn der andere, kräftige Mitarbeiter zum Unfallzeitpunkt geholfen hätte, der Tatbestand der gemeinsamen Betriebsstätte anerkannt worden wäre und damit das Haftungsprivileg gegriffen hätte?

 

Wenn der andere, kräftige Mitarbeiter zum Unfallzeitpunkt geholfen hätte, gehe ich davon aus, dass der Tatbestand der gemeinsamen Betriebsstätte und damit ein Haftungsprivileg eingegriffen hätte. Da das OLG diese Haftungsprivilegierung allerdings verneint hatte, musste es sich mit der Frage der groben Fahrlässigkeit nicht beschäftigen. Das Landgericht hatte in seinen Urteilsgründen allerdings, obwohl für eine Haftung aus nach § 116 SGB X übergegangenem Recht nicht erforderlich, ein grob fahrlässiges Verhalten des Gabelstaplerfahrers bejaht.