Vortrag Niels-Wenno Kampen

Fragen & Antworten zum Vortrag

 

Kann theoretisch jeder Durchgangsarzt werden?

 

Dies ist nicht der Fall. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Durchgangsarztverfahren sind von den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger geregelt worden. Die Zulassung zum durchgangsärztlichen Verfahren hat sowohl persönliche als auch sächliche Voraussetzungen.

 

Voraussetzungen in fachlicher Hinsicht ist zunächst die Facharztqualifikation für „Orthopädie und Unfallchirurgie“. Zudem muss der Bewerber mindestens ein Jahr in einer Abteilung zur Behandlung Schwer-Unfallverletzter an einer zum sog. Verletzungsartenverfahren zugelassenen Klinik tätig gewesen sein. Daneben sind noch einige andere fachliche Voraussetzungen notwendig.

Darüber hinaus muss auch die Praxis eines Durchgangsarztes spezielle Voraussetzungen erfüllen.

Nachzulesen ist dies unter

https://www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/med_reha/documents/d_arzt3.pdf#:~:text=Der%20Durchgangsarzt%20muss%20zum%20F%C3%BChren%20der%20deutschen%20Facharztbezeichnung,ein%20Jahr%20in%20einer%20Abteilung%20zur%20Behandlung%20Schwer-Unfallverletzter.

 

Sind weiterer gesetzlicher Regelungen notwendig?

 

Weiterer gesetzlicher Regelungen bedarf es m.E. nicht. Der BGH müsste sich schlicht und einfach einmal mit der Begründung der Haftung des UVT im Rahmen der durchgangsärztlichen Tätigkeit und mit der soweit vorhandenen Parallelität zu den kassenärztlichen Regelungen auseinandersetzen. Genauso wie der Durchgangsarzt muss auch der Kassenarzt zum Heilverfahren zugelassen werden, damit er zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen Leistungen erbringen und die Leistungen von diesen vergütet erhalten darf. Ähnlich wie die Spitzenverbände der UV trifft die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) ein sog. Sicherstellungsauftrag. Wenn aber ein Kassenarzt gegenüber einem Kassenpatienten einen Behandlungsfehler „begeht“, kommt zutreffenderweise keiner auf die Idee, für eine etwaige Fehlbehandlung die KV oder die Krankenkasse verantwortlich zu machen. Eine ganz spezielle Ausnahme in Bezug auf die Haftung der KV gilt im Rettungswesen, da vielfach nach Landesrecht die Organisation des Rettungswesens den jeweiligen KVen obliegt. Kommt es also im Rahmen der Ausübung der Rettungstätigkeit zu einer Schädigung des Patienten, führt dies zu einer Haftung der KV. Diese Konstellation besteht aber im Rahmen der durchgangsärztlichen Tätigkeit nicht, sondern diese stellt, wie jede andere ärztliche Tätigkeit auch, medizinische Behandlung dar und führt konsequenterweise zur Haftung des Arztes, nicht zur Haftung eines UVT.