Vortrag Prof. Dr. Christian Huber

Fragen & Antworten zum Vortrag

 

Eine spontane Rückmeldung zur Position, dass wegen der Krebserkrankung ein Unwägbarkeitsabschlag vorzunehmen wäre; dies wird ja z.B. auch bei schwereren Verletzungen und langen Laufzeiten von den Versicherungen fast immer eingewendet:

Unabhängig von der jeweils angewandten Sterbetabelle beinhaltet diese ja auch alle wegen einer Krebserkrankung Vorverstorbenen bzw. alle wegen der sonstigen schweren Verletzungsfolgen Vorverstorbenen; d.h. die Durchschnittslebenserwartung ist „“so niedrig““, weil auch der plötzliche Kindstod, die Brustkrebserkrankung und der Herzinfarkt einbezogen ist. Wenn ich so tue, als müsste ich hier einen Unwägbarkeitsabschlag von der Durchschnittslebenserwartung hinnehmen, müsste ich doch im Gegenzug zugleich einen – sicherlich kleineren, aber vorhandenen + nicht gänzlich unerheblichen – Aufschlag vornehmen, weil die Summe aller Nicht-Krebskranken und Nicht-Schwerverletzten eine signifikant höhere Durchschnittslebenserwartung haben. Dies gilt im Übrigen ja auch immer für die Restlebenserwartung. Ich kann mir – bei der Summe der Unfallgeschädigten wie der Krebserkrankten – nicht vorstellen, dass sich das nur im „“Promillebereich““ auswirkt. Oder habe ich da etwas grundsätzlich missverstanden oder die Auswirkung fehleingeschätzt? Gibt es Erfahrungen/Äußerungen zu diesem Aufschlag?“

 

Im Ausgangspunkt ist das richtig. Allerdings ist bei einem Krebs Erkrankten mit Händen zu greifen, dass seine Lebenserwartung voraussichtlich deutlich geringer sein wird wie die eines Durchschnittsmenschen. Es gilt das Postulat der subjektiv-konkreten Schadensberechnung. Wir haben unterschiedlich hohe Lebenserwartungen je nach Geschlecht. In Österreich differiert die Lebenserwartung beträchtlich zwischen West und Ost. Wenn ich überzeichne, ist es so:

  • Im Osten Österreichs ist es flach: Die Menschen verbringen viel Zeit in den Weinlokalen – und sind wahrscheinlich im Durchschnitt stärker übergewichtig.
  • Im Westen Österreichs sind viele Berge: Die Menschen treiben viel Sport. Das Einkommen ist höher. Sie ernähren sich bewusster.

All das findet in der Lebenserwartung einen Niederschlag. Je mehr statistische Untersuchungen man hat, umso genauer kann man das quantifizieren. Auch besonders gute (oder schlechte) Gene in der Familie spielen eine Rolle.

Als Wissenschafter kann ich nur die Richtung vorgeben; aber womöglich sollte man in der Praxis darüber nachdenken, das zu operationalisieren. Es würde sich lohnen. 1 – 2 Jahre mehr oder weniger Erwerbseinkommen macht eine Menge aus.

 

Eine Frage zur Entscheidung des LG Gießen:
Herr Lothar Jaeger ist der Auffassung, dass die Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen der
inadäquaten Regulierung des Schädigers hier fehlerhaft berücksichtigt worden sei, weil eine solche
inadäquate Regulierung eine Empfindungsfähigkeit des Klägers voraussetze, die fehle. Allenfalls in
den Eltern entstehe eine solche Empfindung, die nicht zu berücksichtigen sei. Der letzten Meinung
schließe ich mich an, seiner ersteren nicht.
Zunächst sehe ich in einer inadäquaten Regulierung den objektiven Moment, keinen subjektiven, der
überhaupt eine Empfindungsfähigkeit erfordert.
Zudem fielen wir m.E. wieder auf die Zeit vor 1992/1993 zurück, in welcher der BGH eine
bedeutsame Wende bei der Schmerzensgeldbemessung von schwerst hirngeschädigten Kindern
vornahm. Die fehlende Empfindungsfähigkeit von Kindern mit schwerem Hirnschaden und ohne/mit
kaum Empfindungsfähigkeit wurde aus dem Focus genommen und völlig zurecht die Zerstörung der
Persönlichkeit in den Vordergrund gerückt. Damit wurde eine bedeutsame Erhöhung der SG-Rspr bei
hirngeschädigten Kindern eingeleitet.
Wie steht Herr Prof. Huber zu der Ansicht, dass eine Empfindungsfähigkeit Voraussetzung der
inadäquaten Regulierung ist?

 

In der Praxis der Instanzgerichte erfolgt die Höhe des Zuschlags nach dem Ausmaß des Verschuldensvorwurfs an den Haftpflichtversicherer. Begründet wird das mit dem Sanktionsgedanken. Hält man diesen für zutreffend, kommt es auf die Empfindungsfähigkeit des Anspruchstellers nicht an. Vertreten wird aber auch, dass es um Ausgleich und Genugtuung gehe (für letzteres vor allem Jaeger); und dann ist die Empfindungsfähigkeit des Verletzten naturgemäß Voraussetzung für einen solchen Zuschlag. Rechtspolitisch ist dem Sanktionsgedanken mE durchaus etwas abzugewinnen, um auf diese Art und Weise eine Disziplinierung der Haftpflichtversicherer zu bewirken, weil offenbar das Aufsichtsrecht versagt. Bei Mediendelikten sind die enorm hohen Zusprüche mit einem ähnlichen Gedanken begründet worden. Einzuräumen ist freilich, dass eine ungebührliche Verzögerung der Regulierung außer mit Verzugsschäden bei keinem anderen Schadensposten sanktioniert ist. (Näheres dazu bei Ch. Huber, in: Nomos-Komm 4. Auflage § 253 Rn 121 ff [demnächst]). Insgesamt ist zu beachten, dass das Ausmaß des Zuspruchs an empfindungsunfähige Personen moderater ausfallen muss als an solche, die Schmerzen erleben und verarbeiten. Das entspricht freilich auch der herrschenden Judikatur.